Parken

Wir informieren unsere lieben Gäste, dass sich in unserer Gemeinde im Anziehungskreis des Bades und Heilzentrums zahlungspflichtige Parkplätze befinden. Ab 01. Juni 2015 ist Mobil-Parken auch in Cserkeszőlő erreichbar. Auf diese Weise können Sie Ihren Parkschein  auf unseren kostenpflichtigen Parkplätzen nicht nur gegen Bargeld (Kleingeld), sondern bequem auch über Ihr Mobiltelefon kaufen.  Vom Beginn des Parkens an kostenpflichtigen Parkplätzen haben unsere Gäste 20 Minuten Zeit, ihre Parkscheine zu kaufen. 

Karte des kostenpflichtigen Parkbereichs: 

Kostenpflichtiger Parkbereich:
A) Grünfläche zwischen der  Hauptstraße Nr. 44 und dem Hotel AQUA-LUX,
B) Der Parkplatz neben dem Markt  und die Strecke zwischen den Straßen  Petőfi, Fürdő und Dózsa György .
C) Die auf den beiden Seiten der Fürdő Straße ausgestalteten Parkplätze und Grünflächen,
D) Die in der Kinizsi Straße ausgestalteten Parkplätze, sowie die Straße Orgona in ihrer ganzen Länge,
E) Der zwischen den Straßen Kinizsi und Május 1., in der Umgebung der Reformierten Kirche befindliche  ganze Parkplatz 
F) Die Strecke zwischen den Straßen Nyaraló, Kuna József und Orgona 
G) Die von den Straßen Bem, Május 1., Színyei Merse Pál  und  Munkácsy  begrenzte  Grünfläche und  die von diesen Straßen begrenzten Parkplätze 
H) Platz der Republik 
I) Straße Sétatér 
J) Straße Napsugár

GPS Koordinaten der Parkscheinausstellungsautomaten :
46°51'50.4"N 20°12'14.2"E   (am Gasthaus Aquq-Lux )
46°51'54.3"N 20°12'16.9"E   (am Eingang des Bades)
46°51'53.3"N 20°12'19.8"E   (an der Autobushaltestelle)
46°51'59.6"N 20°12'18.1"E   (beim Wasserturm)
46°52'01.8"N 20°12'10.7"E   (Ecke der Straßen Kinizsi und Orgona)
46°52'08.0"N 20°12'23.6"E   (GESCHÄFT  COOP)

Die Parkscheine können per Mobiltelefon, oder von den Parkscheinausstellungsautomaten gekauft werden.  Die Parkscheinausstellungsautomaten wurden  an den Parkplätzen, sowie am Haupteingang des Bades aufgestellt. Die Automaten nehmen  die Münzen  10, 20, 50, 100,  und  200 HUF  an. Wir bitten Sie, die gekauften Parkscheine in den Fahrzeugen   sichtbar zu unterbringen.  Die Parkplätze werden nicht bewacht, der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für die eventuellen Schäden.  

Die Wartegebühr ist in den mit Parkautomaten betriebenen Wartebereichen  am Anfang der Parkzeit, basierend auf einer Mindestdauer von 20 Minuten  zu bezahlen. Der gekaufte Parkschein ist für die auf dem Parkschein angeführte Dauer gültig.

Gültige Preise, einschließlich  der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 27 %:  

Zahlungspflichtige Periode: jeden Tag  07.00 - 18.00 Uhr 

1. Für Personenkraftwagen, dreiräderige oder vierräderige Motorräder, dreiräderige, oder vierräderige Mopeds  (Mindestparkzeit  20 Minuten )
Wartegebühr für eine Stunde:  HUF 100,-/Stunde

 

2. Für Autobusse, Zugwagen, Lastkraftwagen, landwirtschaftliche Zugwagen, langsame Fahrzeuge und  Anhänger 

(Mindestparkzeit:  20 Minuten)
Wartegebühr für eine Stunde: HUF  150,-/Stunde

Ein Zuschlag und eine Wartegebühr für eine Stunde muss bezahlt werden, wenn:

Ein Zuschlag und eine Wartegebühr für eine Stunde muss bezahlt werden, wenn:

a)  das Parken ohne Parkschein, oder  Abonnementkarte  durchgeführt wird, oder wenn der Parkschein oder die Abonnementkarte  im Auto nicht korrekt gesehen,  kontrolliert werden kann;

b) Wenn die Gültigkeit des Parkscheines oder der Abonnementkarte abgelaufen ist. 

Bei einer Zuschlagszahlungspflicht werden die Zahlungsaufforderung  über den zu zahlenden Betrag und das Formular über die Bargeldüberweisung in einem roten Paket vom Parkinspektor auf die Windschutzscheibe des parkenden Fahrzeuges gelegt.  In diesen Dokumenten  werden der Zeitpunkt des Parkens, die Kennzahl , Farbe, der Typ des Fahrzeuges, sowie der zu bezahlende Betrag (die Wartegebühr für eine Stunde und der Zuschlag werden als separate Posten angeführt), die Benennung der Verstoßes, im Falle eines abgelaufenen Parkscheines  die Nummer des abgelaufenen Parkscheines, die Unterschrift des Parkinspekteurs, sowie die einschlägigen Informationen angeführt. 

Die zu zahlende Zuschlagsgebühr  muss laut dem Straßenverkehrsgesetz  Nr. 1 vom 1988 § 15/C, auf Grund der oben angeführten Wartegebühren festgestellt werden.